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Satzung des Kodokan Olsberg e.V.

29.03.2009

 

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Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung nur die maskuline Schreibweise verwendet.

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1) Der am 18. Juni 1982 gegründete Verein führt den Namen

Kodokan Olsberg e.V.

 

(2) Sitz des Vereins ist Olsberg.

 

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg eingetragen.

 

§ 2 Vereinszweck

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und un­mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke der Abga­benverordnung“. Zweck des Vereins ist die För­derung des Budosport sowie der Jugendarbeit.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungs­gemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Das Stimmrecht der Mitglieder unter 16 Jahren übt der gesetzliche Vertreter aus.

 

(2) Gegen Mitglieder, die gegen Bestimmungen der jeweiligen Fachverbände oder des Landes­sportbunds, gegen die Vereinssatzung oder gegen Vereinsordnungen verstoßen, können Ordnungs­mittel verhängt werden.

 

(3) Ordnungsmittel sind Ermahnung, Verwarnung, Verweis, Geldbuße, Verminderung besonderer Befugnisse (Tätigkeitsverbot), Verminderung der Mitgliedschaftsrechte und Ausweisung (Hausverbot). Sie werden schriftlich durch den Vorstand ausgesprochen. Der Ausschluss aus dem Verein richtet sich nach § 5.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

(2) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Min­derjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

(3) Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand. Annahme und Ablehnung sind dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.

 

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklä­rung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur bis zum 30. November eines Jahres mit Wirkung zum Jahresende erklärt werden.

 

(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss mög­lich, wenn das Mitglied nach dreimaliger erfolglo­ser schriftlicher Mahnung die nach der Beitragsordnung zu entrichtenden Beträge nicht gezahlt hat.

 

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des recht­lichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Forderungen des Vereins bleiben hiervon unberührt.

 

(5) Austritt oder Ausschluss begründen keinen Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen.

 

 

§ 6 Beiträge, Umlagen, Sonderleistungen

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahme- und Kursgebühren sowie Umlagen und sonstige Leistungen festsetzen. Deren Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversamm­lung festgelegt.

 

(2) Alles weitere regelt die Beitragsordnung.

 

§ 7 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzen­den, im Verhinderungsfall vom Stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands mindestens einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Ver­sammlung. Der Vorstand kann eine außerordentli­che Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzu­berufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungs­formalien der ordentlichen Mitglieder­versammlung. Die Einladung erfolgt auf dem Postweg, an die letzte bekannte Anschrift. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe.

 

(3) Jedem Mitglied im Sinne des § 3 Abs. 1 steht eine Stimme zu.

Außer im Falle der Stimmübertragung eines Mitgliedes unter 16 Jahren an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter (siehe §3 Abs. 1) ist das Stimmrecht nicht übertragbar

 

(4) Jedes Mitglied kann bis drei Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

 

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.

(6) Die Entscheidungen der Mitgliederversamm­lung werden mit einfacher Mehrheit der abge­gebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidun­gen über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen und Änderung des Vereinszwecks sind mit 3/4-Mehrheit zu fällen. Dasselbe gilt für Entscheidungen über Dringlichkeitsanträ­ge, die sich aber nicht auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins beziehen dürfen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

 

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Versamm­lungsleitung und von dem von der Mitgliederver­sammlung gewählten Protokollführer zu unter­zeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.

 

(8) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegen­heiten zuständig:

 

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans,

b) Feststellung der Jahresrechnung,

b) Entgegennahme des Jahresberichts
des Vor­stands,

c) Entgegennahme des Berichts der
Kassen­prüfer,

e) Entlastung des Vorstands,

d) Beschlussfassung über Satzungs­änderungen, Vereinszweck und Auf­lösung des Vereins,

g) Wahl des Vorstands,

h) Wahl der Kassenprüfer,

i) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen mit Ausnahme der Sport- und Trainingsordnung; die Beschlussfassung über die Sport- und Trainingsordnung sowie deren Änderungen wird dem Vorstand übertragen.

 

§ 10 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsit­zenden, dem Kassierer, dem Schriftführer, dem Jugendleiter und seinem Vertreter und einem Sportleiter je Abteilung.

 

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergericht­lich durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende; jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.

 

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederver­sammlung gewählt; der Vorstand der Jugend durch die Jugendversammlung. Die Wahlperiode des Vorstands beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt eine kommissarische Bestellung bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

(4) Der Vorstand kann sich zur Ausübung seiner Tätigkeit hauptamtlicher Kräfte bedienen.

 

(5) Alles weitere regelt die Geschäftsordnung.

 

(6) Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 11 Jugend des Vereins

 

(1) Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihrer zufließenden Mittel.

 

(2) Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

 

§ 12 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversamm­lung einen Prüfungsbericht.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Fach­verbände, denen der Verein angehört.

 

(2) Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands bestellt.

 

 

 

 

§14 Gültigkeit der bisherigen Satzung

Die Satzung vom 18. Juni 1982 wird hiermit
ungültig.

 

gez. K-L. Gössling gez. K.P. Schiffer

(Vorsitzender) (stv. Vorsitzender)

Geschäftsordnung des Vorstands des Kodokan Olsberg e.V.

vom 29. März 2009

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Geschäftsordnung nur die maskuline Schreibweise verwendet.

 

§ 1 Aufgaben

 

(1) Der Vorstand ist für den Sport- und Trainingsbetrieb verantwortlich. Er gibt der Mitgliederver­sammlung einen Jahresbericht.

 

(2) Der Sportleiter vertritt die sportlichen und sozialen Belange der jeweiligen Abteilung.

 

(3) Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins und führt Buch über alle Einnahmen und Aus­gaben. Er gibt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht.

 

(4) Der Schriftführer nimmt über jede Verhandlung des Vorstands ein Protokoll auf.

 

(5) Die Aufgaben der Jugendleitung ergeben sich aus der Jugendordnung.

§ 2 Einberufung des Vorstandes

 

(1) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands.

 

(2) Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

 

(3) Die Einberufung erfolgt mündlich oder fernmündlich mit einer Frist von mindestens drei Tagen. Erfolgt die Einberufung schriftlich, beträgt die Frist eine Woche. In diesem Fall ist der Tag der Postaufgabe maßgebend.

 

§ 3 Beschlussfähigkeit

 

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig. wenn mehr als die Hälfte der im Verein tätigen Vorstandsmitglieder des Kodokan Olsberg e.V. anwesend sind.

 

(2) Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit die des Sitzungsleiters.

 

§ 4 Abteilungen / Sportarten

 

(1) Der Kodokan Olsberg e.V. besteht aus zwei Sportarten / Abteilungen. Judo und Jiu Jitsu.

 

Beitragsordnung
des Kodokan Olsberg e.V.
vom 29. März 2009

 

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Beitragsordnung nur die maskuline Schreib­weise verwendet.

 

§ 1 Aufnahmegebühr

(1) Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Gebühr von 25,00 € zu entrichten (Aufnahme­gebühr).

 

§ 2 Mitgliedsbeitrag

 

(1) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Monatsbeitrag, zur Berechnung gilt das Kalenderjahr.

(2) Er beträgt für Kinder 5,00 € im Alter bis zu 6 Jahren, 7,00 € im Alter von 7 bis zu 12 Jahren, bei Jugendlichen 8,00 € im Alter von 13 bis zu 17 Jahren und für Erwachsene ab 18 Jahre 10,00 €.

(3) Bei Schülern und Studenten beträgt der Beitrag höchstens 8,00 €, bei Familien (3 Personen und mehr) unabhängig von der Mitglieder­zahl höchstens 16,00 €.

(4) Kursteilnehmer zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

(5) Maßgeblich für die Einstufung nach den Absät­zen 2 und 3 ist das Geburtsjahr.

 

 

 

 

§ 3 Kursgebühr

 

Kursteilnehmer zahlen eine Kursgebühr. Sie beträgt 50,00 €.

 

§ 4 Fälligkeit

 

(1) Die Aufnahmegebühr ist sofort fällig und bis zum Ende des Monats, der auf den Eintrittsmonat folgt, zu entrichten.

 

(2) Der Beitrag ist bei Eintritt fällig und bis zum Ende des Monats, der auf den Eintrittsmonat folgt, zu entrichten.

 

(3) Die Kursgebühr ist bei Kursbeginn im Voraus zu entrichten.

 

 

§ 5 Ermäßigungen, Befreiungen, Stundung, Erlass

 

(1) Von Kursteilnehmern, die unmittelbar nach einem Kursus zum Kennen lernen einer Sportart (Schnupperkursusteilnehmer) ordentliche Mit­glieder werden, wird keine Aufnahmegebühr erhoben.

 

(2) Der Vorstand kann aus Gründen der Billigkeit oder zur Vermeidung besonderer Härten auf begründeten schriftlichen Antrag Gebühren und Beiträge durch Beschluss ermäßigen, stunden oder erlassen.

 

 

§ 6 Zahlungsweise

 

(1) Die Zahlungen erfolgen ausschließlich durch die Teilnahme am Bankeinzugsverfahren.

 

(2) Gebühren von Rücklastschriften, die z. B. aufgrund mangelnder Deckung oder unberechtig­tem Widerspruch erfolgen, werden mit in Rech­nung gestellt. Außerdem wird zur Abgeltung des zusätzlichen Aufwands eine Bearbeitungsgebühr von pauschal 5,00 € berechnet.