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Satzung des Kodokan Olsberg e.V. 29.03.2009
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Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung nur die maskuline Schreibweise verwendet.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der am 18. Juni 1982 gegründete Verein führt den Namen Kodokan Olsberg e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Olsberg.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung“. Zweck des Vereins ist die Förderung des Budosport sowie der Jugendarbeit.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Das Stimmrecht der Mitglieder unter 16 Jahren übt der gesetzliche Vertreter aus.
(2) Gegen Mitglieder, die gegen Bestimmungen der jeweiligen Fachverbände oder des Landessportbunds, gegen die Vereinssatzung oder gegen Vereinsordnungen verstoßen, können Ordnungsmittel verhängt werden.
(3) Ordnungsmittel sind Ermahnung, Verwarnung, Verweis, Geldbuße, Verminderung besonderer Befugnisse (Tätigkeitsverbot), Verminderung der Mitgliedschaftsrechte und Ausweisung (Hausverbot). Sie werden schriftlich durch den Vorstand ausgesprochen. Der Ausschluss aus dem Verein richtet sich nach § 5.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand. Annahme und Ablehnung sind dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur bis zum 30. November eines Jahres mit Wirkung zum Jahresende erklärt werden.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach dreimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung die nach der Beitragsordnung zu entrichtenden Beträge nicht gezahlt hat.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Forderungen des Vereins bleiben hiervon unberührt.
(5) Austritt oder Ausschluss begründen keinen Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen.
§ 6 Beiträge, Umlagen, Sonderleistungen (1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahme- und Kursgebühren sowie Umlagen und sonstige Leistungen festsetzen. Deren Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Alles weitere regelt die Beitragsordnung.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands mindestens einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt auf dem Postweg, an die letzte bekannte Anschrift. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe.
(3) Jedem Mitglied im Sinne des § 3 Abs. 1 steht eine Stimme zu. Außer im Falle der Stimmübertragung eines Mitgliedes unter 16 Jahren an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter (siehe §3 Abs. 1) ist das Stimmrecht nicht übertragbar
(4) Jedes Mitglied kann bis drei Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist. (6) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidungen über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen und Änderung des Vereinszwecks sind mit 3/4-Mehrheit zu fällen. Dasselbe gilt für Entscheidungen über Dringlichkeitsanträge, die sich aber nicht auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins beziehen dürfen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Versammlungsleitung und von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
(8) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans, b) Feststellung der Jahresrechnung, b) Entgegennahme des Jahresberichts c) Entgegennahme des Berichts der e) Entlastung des Vorstands, d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Vereinszweck und Auflösung des Vereins, g) Wahl des Vorstands, h) Wahl der Kassenprüfer, i) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen mit Ausnahme der Sport- und Trainingsordnung; die Beschlussfassung über die Sport- und Trainingsordnung sowie deren Änderungen wird dem Vorstand übertragen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer, dem Jugendleiter und seinem Vertreter und einem Sportleiter je Abteilung.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende; jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt; der Vorstand der Jugend durch die Jugendversammlung. Die Wahlperiode des Vorstands beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt eine kommissarische Bestellung bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand kann sich zur Ausübung seiner Tätigkeit hauptamtlicher Kräfte bedienen.
(5) Alles weitere regelt die Geschäftsordnung.
(6) Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. § 11 Jugend des Vereins
(1) Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihrer zufließenden Mittel.
(2) Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
§ 12 Kassenprüfung Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Fachverbände, denen der Verein angehört.
(2) Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands bestellt.
§14 Gültigkeit der bisherigen Satzung Die Satzung vom 18. Juni 1982 wird hiermit
gez. K-L. Gössling gez. K.P. Schiffer (Vorsitzender) (stv. Vorsitzender) Geschäftsordnung des Vorstands des Kodokan Olsberg e.V. vom 29. März 2009
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Geschäftsordnung nur die maskuline Schreibweise verwendet.
§ 1 Aufgaben
(1) Der Vorstand ist für den Sport- und Trainingsbetrieb verantwortlich. Er gibt der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht.
(2) Der Sportleiter vertritt die sportlichen und sozialen Belange der jeweiligen Abteilung.
(3) Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er gibt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht.
(4) Der Schriftführer nimmt über jede Verhandlung des Vorstands ein Protokoll auf.
(5) Die Aufgaben der Jugendleitung ergeben sich aus der Jugendordnung. § 2 Einberufung des Vorstandes
(1) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands.
(2) Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
(3) Die Einberufung erfolgt mündlich oder fernmündlich mit einer Frist von mindestens drei Tagen. Erfolgt die Einberufung schriftlich, beträgt die Frist eine Woche. In diesem Fall ist der Tag der Postaufgabe maßgebend.
§ 3 Beschlussfähigkeit
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig. wenn mehr als die Hälfte der im Verein tätigen Vorstandsmitglieder des Kodokan Olsberg e.V. anwesend sind.
(2) Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit die des Sitzungsleiters.
§ 4 Abteilungen / Sportarten
(1) Der Kodokan Olsberg e.V. besteht aus zwei Sportarten / Abteilungen. Judo und Jiu Jitsu.
Beitragsordnung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Beitragsordnung nur die maskuline Schreibweise verwendet.
§ 1 Aufnahmegebühr (1) Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Gebühr von 25,00 € zu entrichten (Aufnahmegebühr).
§ 2 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Monatsbeitrag, zur Berechnung gilt das Kalenderjahr. (2) Er beträgt für Kinder 5,00 € im Alter bis zu 6 Jahren, 7,00 € im Alter von 7 bis zu 12 Jahren, bei Jugendlichen 8,00 € im Alter von 13 bis zu 17 Jahren und für Erwachsene ab 18 Jahre 10,00 €. (3) Bei Schülern und Studenten beträgt der Beitrag höchstens 8,00 €, bei Familien (3 Personen und mehr) unabhängig von der Mitgliederzahl höchstens 16,00 €. (4) Kursteilnehmer zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. (5) Maßgeblich für die Einstufung nach den Absätzen 2 und 3 ist das Geburtsjahr.
§ 3 Kursgebühr
Kursteilnehmer zahlen eine Kursgebühr. Sie beträgt 50,00 €.
§ 4 Fälligkeit
(1) Die Aufnahmegebühr ist sofort fällig und bis zum Ende des Monats, der auf den Eintrittsmonat folgt, zu entrichten.
(2) Der Beitrag ist bei Eintritt fällig und bis zum Ende des Monats, der auf den Eintrittsmonat folgt, zu entrichten.
(3) Die Kursgebühr ist bei Kursbeginn im Voraus zu entrichten.
§ 5 Ermäßigungen, Befreiungen, Stundung, Erlass
(1) Von Kursteilnehmern, die unmittelbar nach einem Kursus zum Kennen lernen einer Sportart (Schnupperkursusteilnehmer) ordentliche Mitglieder werden, wird keine Aufnahmegebühr erhoben.
(2) Der Vorstand kann aus Gründen der Billigkeit oder zur Vermeidung besonderer Härten auf begründeten schriftlichen Antrag Gebühren und Beiträge durch Beschluss ermäßigen, stunden oder erlassen.
§ 6 Zahlungsweise
(1) Die Zahlungen erfolgen ausschließlich durch die Teilnahme am Bankeinzugsverfahren.
(2) Gebühren von Rücklastschriften, die z. B. aufgrund mangelnder Deckung oder unberechtigtem Widerspruch erfolgen, werden mit in Rechnung gestellt. Außerdem wird zur Abgeltung des zusätzlichen Aufwands eine Bearbeitungsgebühr von pauschal 5,00 € berechnet.
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